Satzung

„Arbeitsgemeinschaft rheinland – hochbegabt“ e.V.

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft rheinland – hochbegabt“ e.V.
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Brühl eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Brühl.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 (2) Nr. 1 AO), der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe (§52 (2) Nr. 7 AO) und der Jugendhilfe (§52 (4) Nr. 7 AO).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • Vernetzung von Akteuren und Einrichtungen der Begabtenförderung mit dem Ziel eines möglichst umfassenden, aktuellen Überblicks über bestehende Angebote zur Hochbegabtenförderung insbesondere im Rheinland;
    • Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen zur Hochbegabtenförderung mit dem Schwerpunkt des Erfahrungsaustauschs, der Qualifizierung und der Kooperation;
    • Werbung für die Förderung von Hochbegabten in allen gesellschaftlichen Bereichen;
    • Mitgliederinformation;
    • Werbung von Mitgliedern.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Hochbegabtenförderung zu verwenden hat.

 

 §3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben, die Maßnahmen der Hochbegabtenförderung im Rheinland anbieten.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
  4. Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein und/oder die Hochbegabtenförderung im Rheinland verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

 §4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied, das eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragszahlung einstellt und trotz Erinnerung auch nicht wieder aufnimmt, wird von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

 

 §5 Besondere Mitgliedsrechte

Die Mitglieder haben über Mitwirkungsrechte im Verein hinaus das Recht auf

  • Informationen über und Zugang zu Veranstaltungen des Vereins.
  • Einbeziehung in vom Verein angegebene besondere Informationssysteme wie Newsletter, Mailing-Aktionen etc.

 

 §6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können bei Bedarf Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

 §7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 §8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 vertreten.
  3. Zum erweiterten Vorstand können durch Mitgliederversammlung noch zwei Beisitzer bestellt werden, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.
  4. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter/e Vertreter/in des Vorstands gemäß Abs. 1 tätig.

 

 §9 Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung bzw. dem/der Geschäftsführer/in übertragen worden sind.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
    • Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Handlungs-, ggf. Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Finanzwirksame Beschlüsse dürfen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel erfolgen;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
    • Benennung von Beiratsmitgliedern.

 

 §10 Wahl und Dauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vorstandes einen Nachfolger wählen.

 

 §11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  3. Über jede Vorstandssitzung ist eine vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 

 §12 Beirat

  1. Zur Unterstützung der Vereinsziele kann ein Beirat gebildet werden, der den Vorstand in seiner Arbeit berät.
  2. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats für einen Zeitraum von drei Jahren aufgrund eines eigenen Vorschlags, eines Vorschlags der Mitgliederversammlung oder eines einzelnen Mitgliedes. Wiederberufungen sind zulässig.
  3. Die Tätigkeit des Beirats wird durch eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung geregelt.
  4. Mitglieder des Beirats können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

 §13 Mitgliederversammlungen

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede juristische Person oder jede Personenvereinigung wird jeweils als ein Mitglied gezählt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Beratung und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Handlungs-, ggf. Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
    • Festsetzung der Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen;
    • Wahl des Vorstands;
    • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

 §14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für die in § 16 (4) Abs. 2 Satz 3 genannten Fälle.

 

 §15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 §16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen.

 

 §17 Auflösung des Vereins

  1. Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung (Stand 18.11.2019)